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Gem. § 3 Abs. 1 Z 16a BGBl I 2005/35 vom 9.6.2005 EStG sind die nach der Verkehrsauffassung ortsüblichen freiwillig gewährten Trinkgelder in bar oder über Kreditkartenabrechnung rückwirkend ab 1999 steuerfrei. Zu unterscheiden ist zwischen Stadt und Land, sowie nach Branchen (Handwerk und Gastronomie). Die Befreiung bezieht sich auf Einkommen- und Lohnsteuer samt DB und KommSt. Ist die Annahme von Trinkgeldern durch den Arbeitnehmer von Dritten aber verboten (Gesetz oder KV etc.) und werden diese vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt, besteht Steuerpflicht wie bisher.
In der BMF-Info vom 18. Mai 2005 wird die Vorgangsweise bei laufenden bzw. abgeschlossenen Lohnsteuerprüfungen oder Berufungsverfahren erläutert, sowie welche Maßnahmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen haben, wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer für Trinkgelder einbehalten wurde bzw. der Arbeitnehmer Einkommensteuer bezahlt hat.
Beispiele:
Sozialversicherung
Solange die §§ 44 Abs. 3 und 49 Abs. 3 ASVG (Katalog der Ausnahmen von der Beitragspflicht) nicht dem EStG angepasst werden, werden Trinkgelder weiterhin beitragspflichtig bleiben, was für spätere Pensionen vorteilhaft ist.
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