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Die zu § 15 Abs. 2 EStG ergangene Sachbezugsverordnung regelt die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Arbeitnehmer. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer bezieht aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit, obwohl diese hinsichtlich Dienstgeberbeitrags den Dienstnehmern zugeordnet werden. Laut VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029 ändert das aber nichts daran, dass sie in einkommensteuerlicher Sicht nicht als Dienstnehmer anzusehen sind. Anstelle der Ermittlung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des Firmen-KFZ nach der Sachbezugs-VO (1,5% des Anschaffungswertes bis max. € 600,- p.m.) ist der Sachbezug, der als Betriebseinnahme zu versteuern ist, gem. § 184 BAO zu schätzen. Für die Kommunalsteuer dagegen ist die Sachbezugs-VO anwendbar (Rz 74 Info BMF vom 9. Mai 2005).
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